115 *9. Wer ungangbare Halden einebnet, ohne dazu bergamtliche Genehmigung erhalten oder die hlerüber ausgeferiigte bergamtliche Beschelnigung der Ortspolizeibehörde vorge- zeigt zu haben, verfällt in eine Geldstrafe bis zu 10 Thalern oder verhältnißmäßtger Gefängnißstrafe. Die Ortspoltzeibehörden haben die ohne Genehmigung des Bergamts unternommene Einebnung von Halden zu verhindern und einmetenden Falles dem Bergamte sofort Nachricht zu ertheilen. 10. Die Erbauung neuer Häuser auf S0. und eingeebneten Haldenplätzen oder in unmittelbarer Nähe derselben ist nur dann zu gestatten, wenn nach dem deshalb zu ver- nehmenden Gutachten des Bergamts nicht zu befürchten ist, daß Senkungen und Brüche entstehen, welche dem zu erdauenden Hauss erhebliche Gefahr drohen. Gera, am 9. Jull 1872. Fürstliches Ministerinm. v. Harboun. Semmel. 2) Instrurtion kür die Anlegung und Föhrung von Berg. Giund= und Oypethekenbücher vom 9. Jull 1872. 1) Die Bergämter haben über jedes Bergrevier zur Slcherung der Eigenthums- und Forderungorechte ein Berg-Grund= und Hppothekenbuch zu führen, in welchem jedes dermalen bereits vorhandene und jedes später zur Verleihung kom- mende Bergwerkseigenthum (Bergbaurecht) auf ein besonderes Foltum einzu- tragen ist. Der Bezirk des Bergamts Gera bildet vorläufig ein einziges Revier. 2) Jedes Foltum soll drei Rubriken enthalten, nämlich I. für das Bergwerkseigenthum II. für den Besitzer UI. für die Schulden. 3) In die erste Rubrik, welche als Ueberschrist die Zahl des Foliums bekommt, sind einzuschreiben: