125 Gesetzsammlung Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. Nachträgliche Bekanntmachung vom 30. August 1672, die Bestimmungen über Befreinug des zu landwirthschafklichen und gewerblichen Zwecken bestimmten Salzes von der Salzabgabe betrefsend. Nachträglich zu der Bekanntmachung vom 28. Juli d. J. (Gesehsammlung Bd. XVII S. 117), die vom Bundesralhe genehmigten Bestimmungen über Befreiung des zu landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmten Salzes von der Salzabgabe betreffend, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 1. daß Ziffer 15 Absatz 1 dieser Bestimmungen nach Berichtigung einer in Folge eincs Sayfehlers eingetretenen Worterstellung zu lauten hat, wie folgt: „Gewerbekreibende, welche denaturirkes Bestellsalzz u gewerblichen Zwecken, ingleichen Salzhändler, welche zu landwirkhschaftlichen oder gewerblichen Zwecken bestimmtes denakurirtes Handelssalz beziehen wollen, haben das Salz bel den Lieferanten (Salzwerkobesihern oder Salzhändler) unter Uebergabe einer ihre Berechiigung zum Salzbezuge nachweisenden Bescheinigung der Steuerbehörde ihres Wohnortes, woraus das Gewerbe, welches sie betreiben, hervorgeht, schriftlich zu bestellen", daß durch die Bestimmung unter Ziffer 22 nur der Maximalbetrag der zu erhebenden Kontrole-Gebühr fesigeseyt wird und daß cs bei der diesseits er- solgten Fesislellung der Kontrole, Gebühr für das zu landwirthschaftlichen Ausgçeoeben den 11. Seplember 1872. *