127 Gesetzsammlung Ifür das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 355. Ministerial-Verfügung vom 11. September 1872, die Entschädigung der aueschließlichen Branrechte betreffend. Zu Ausführung von §. 4 des Gesezes vom 26. Februar 1872, die Entschädigungen für den Verlust ausschließlicher Gewerberechtigungen, sowie von Zwangs= und Bannrechten Vetreffend, wird Folgendes hierdurch angeordnet: 8. 1. Die zur Entschädigung der ausschließlichen Braurechte dlenenden Staatsschuldscheine lauten auf den Inhaber und werden in sechs verschiedenen Serlen, unter forklaufender Nummer in jeder Serie, ausgesertigt und zwar dergestalt, daß Ser. I. über 90 Thlr. für Hirschberg, „ II. über 50 „ für Gera, „ UlI. über 5 „ für Lobenstein, „ IV. über 55 „ für Hohenleuben, V. über 20 „ für Schleiz, VI. über 12½ „ für Saalburg bestimmt ist. Jedem Schuldscheine wird ein Talon mit zehn Zinskoupons belgegeben. Die Schemata zu den Schuldscheinen, Koupons und Talons sind nachstehend unter D und C abgedruckt. Ansgegeben den 18. Seplember 1872.