Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 357. Geset, die Pensionirung der Geistlichen betreffend, vom 27. October 1872. Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regie- render Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Hei zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein u. s. w. verordnen mit Zustimmung des Landtags was folgt: 8. 1. Unwiderruflich angeslellte Geistliche, welche wegen einer nicht durch ihre eigene grobe Ver- schuldung eingetretenen körperlichen oder geistigen Schwäche zur Verwaltung ihres Amts bleibend unfählg geworden sind, ingleichen die das 70. Lebensjahr oder vom vollendeten 25. Lebensjahre ab dab 40. Dienstjahr zurückgelegt baben, können ihre Entlassung nehmen und den geletzlichen Ruhegehalt (Pension) fordern. Geistliche, welche zur Verwaltung ihres Amts bleibend unfählg geworden sind oder welche das 70. Lebensjahr oder vom vollendeten 25. Jahre ab das 40. Dienstjahr zurückgelegt haben, können auch wider ihren Willen in den Ruhestand versetzt werden, haben aber, wenn sie ihre Dienstunfähigkeit nicht durch eigene grobe Verschuldung herbei- geführt haben, Anspruch auf den gesehlichen Ruhegehalt. In solchem Falle hat die kompetente Kirchen- und Schulkommission unter Zugrunde- legung eines Gutachteno geeigneter Sachverständiger, insbesondere auch ärztlicher Zeug- Ausgegeben den 30. Octobm 1972. 16