147 d. Aus dem geistlichen Hilfsfonds zu Schleiz sind jährlich 700 Thlr. und aus der Landes-Kirchen= und Schusstiftungskasse zu Ebersdorf jährlich 250 Thlr. ebendahin zu gewähren, wogegen die auf diesen beiden Kassen haftenden Pensionen an Geistliche auf den Emerittrungsfonds übernommen werden. 8. 13. Wenn die in den 8§. 6 bis 12 aufgeführten Zuflüsse des Emeritirungsfonds nicht ausreichen, das Bedürfniß desselben zu decken, so ist das Fehlende aus der Stgatskasse zuzuschießen. 8. 14. Geiftliche, welche jetzt einen Theil ihres Amtseinkommens an ihren emeritirten Vorgãänger abzugeben haben, bleiben auch fernerhin dazu verpflichtet; haben sie diese Abgabe jedoch schon 5 Jahre lang oder noch länger geleistet, so wird solche von dem Tage an, mit welchem dieses Geseg in Anwendung kommt, oder später nach Erfüllung der fünfjährigen Frist, unter Befretung der zeither Verpflichteten, auf den Emeri- tirungsfonds übernommen. Die gegemwärtig bereits in den Ruhestand versehzten Getstlichen haben auf Erhöhung der ihnen bewilligten Pensionen keinen Anspruch. g. 15. Die Geistlichen haben sich allen gesetzlichen Abänderungen der in Bezug auf ihre Pensionen und den Emeritirungsfonds vorstehend getroffenen Bestimmungen zu unterwerfen. 8. 16. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1873 in Kraft. Unser Ministerium, Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen, ist mit der Aus- führung desselben beauftragt. Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedruckten Fürstlichen Insiegel. Schloß Osterstein, am 27. Oktober 1872. (L. S) Heinrich XIV. v. Harbou. hBr. E. v. Beulwih.