Gesetzsammlung Fürsteuthum Reuß jüngerer Linie. No. 362. Ministerial-Bekanntmachung vom 17. Jannar 1874, die Abänderung vom §. 22 der zur Ausführung des allgemeinen deutschen Haudelsgesehbuchs erlassenen Ministerialversügung vom 28. März 1863 betreffend. (Abgedruckt in Nr. 3 des Amis-= und Verordnungblattes vom Jahere 1874.) Mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird hierdurch bestimmt, daß §. 22 der zur Ausführung des allgemeinen deutschen Handelsgesehbuchs erlassenen Ministerialverfügung vom 28. März 1863 (Geseös. Bod. XI1II. S. 267) aufgehoben sein soll und an dessen Stelle folgende Vorschriften treten: 1. Sowohl die in Art. 13 des Handelbögesetzbuchs vorgeschriebene Veröffentlichung der Eintragungen in das Handelöregister wie die nach Art. 14 Abs. 1 des Haweelsgesehbuchs alljährlich im Dezember zu erlassende Bekanmmachung erfolgt von Seiten der zu Führung der Haudelsregister berufenen Fürsllichen Justizämter a) durch das Amts= und Verorduungsblats, 5) durch den Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staatsanzeiger (Inseraten- erpedition: Berlin S. W. Wilhelmsstraße 32), ) durch ein Lokalblatt, dessen Wahl einem jeden Justizamte überlassen bleibt. Auszegeben den 25. März 1871. 62