Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. %9 365. Gesetz vom 13. April 1874, die Erhebung der Rlassen= und klassifizirten Einkommensteuer betr. Wir Heinrich XIV. von Goltes Gnaden j. L. regierender Fürst Neuß u. u. verordnen hiermit unter Zustimmung des Lamtags was folgt: S. 1. Zur Klassensteuer werden alle diejenigen Steuerpflichtigen herangezogen, deren jähr- liches Einkommen, beziehungsweise unter Hinzurechnung des etwaigen besonderen Einfom- mens der zu ihrem Haushalte gehörigen Familienglieder, 3000 Mark nicht übersteigt. Alle anderen Steuerpflichtigen unterliegen der klassisizirten Einkommensteuer. 8. 2. Der Besteucrung nach dem gegemvärtigen Gesetze sind unterworfen: 1) die Eimvohner des Fürstenthums (d. h. alle Personen, welche im Fürslenthume einen Wohnsitz haben oder sich daselbsl aufhalten), soweit nicht deren Besleuerung zufolge des Reichögesehes wegen Veseitigung der Doppelbesleuerung vom 13. Mai 1870 einem anderen Deutschen Bundesslaate zusteht; 2) nicht im Fürstenthume wohnhaste oder sich aufhaltende Personen wegen ihres Einkommens Ausgegeben den 22. Uprll 1871. 65