208 der gesetzlichen Ergaͤnzung, bestehen. Ebenso bleiben die Bestimmungen dieses Gesehes sr die Einschäbungen bezw. die Einhebung der Klassen- und klassisizirten Einlommensteuer auf die dem Jahre 1875 vorhergehenden Jahre bis zu deren völliger Abwickelung in Kraft. S. 33. Die zu Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen und Inslruktionen erläßt das Ministerium. Urkumdlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserm beigedruckten Fürst- lichen Jusiegel. Schlos Osterstein, am 13. April 1874. (L. S) Heinrich XIV. v. Harbon. Dr. C. v. Beulwitz.