Gesetzsammlung Fürsteunthum Reuß jüngerer Linie. No. 366. 1. Gesetz vom 8. Mai 1874, die Abänderung von §§. 8 und 10 des Landtagswahlgeseczes vom 17. Jannar 1871 betreffend. Wir Heinrich XIV. von Gottes Gnaden j. L. regierender Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein k. . verorduen biermit unter Zustimmung des Landtags was folgt: Die . 8 und 10 des Landtagswahlgesetzes vom 17. Jannar 1871 werden in nach- stebender Weise abgeäudert: S. 8. Die sämmtlichen Höchstbesteuerten (§. 3) wählen die Abgeordueten (F. 1. 6) gemein- schaftlich und direkt in Einer Wahlhandlung. Die Wabl erfolgt in zwei Wahlbezirken, dem unterländischen Bezirke (einschließlich der Pflege Hohenleuben) und dem oberläwischen Bezirke und zwar für den ersten Wahl- bezirk in der Stadt Gera, für den andern Wahlbezirk in der Stadt Schleiz, unter Leitung von Kommissaren, welche das Ministerinm ernennt. S. 10. Jeder dieser Wahlkreise, mit Ausnahme des ersten bis dritten Wahlkreises, wird zum Zwecke der Stimmabgabe vom Ministerium in Bezirke getheilt, welche, soweit nicht Zweckmäßigkeitörücksichten eine Ausnahme ersfordern, mit den Ortsgemeinden zusammenfallen sollen. Auegegeten den 13. Mal 1871.