213 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 367. 1. Gesetz vom 9. Mai 1874, betreffend die in dem Landesstrafrecht vor Einführung des Reichsstrafgesegbuchs angedrohten Gefängniß= und Geldstrafen. Wir Heinrich XIV. von Gottes Gnaden j. L. regierender Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Krauichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c verordnen unter Zustimmung des Landtags was folgt: Die in Vorschriften des Landesstrafrechts, welche vor dem Inkrafttreten des Straf- gesehbuchs für das deusche Reich vom 31. Mai 1870 erlassen und neben diesem Straf- hesetzbuche in Kraft geblieben sind, angedrohte Gefängnißstrafe steht in allen rechtlichen Beziehungen, wenn sie im Hôchstbetrage die Dauer von sechs Wochen über- stelgt, der durch das Reichsstrasgesetz eingeführten Gefängnißstrafe, dagegen, wenn sie im Hoöchstbetrage die Dauer von sechs Wochen nicht überfteigt, der Haftstrafe gleich, und wird im ersteren Falle als Gefängnißstrafe, im letzteren Fallc als Haftstrafe erkannt und vollstreckt. Wenn wahlweise neben Gefängnißslrafe von höchstens sechswöchiger Zeitdaucr Geldstrafe bis zu einem fünfzig Thaler übersteigenden Betrage angedroht ist, so findet die Geldstrafe nur bis zum Betrage von Funfzig Klem statt und die Strafdrohung kommt insoweit, als sie diesen Betrag übersteigt, in Wegfall Ausgegeben den 13. Mol 1871.