Gesessammlung für das Fürst rsteuthum Reuß jingerer Linie. Ubo. a60 360. Wir Heinrich XIV. von Gottes Guaden j L. regierender Fürst Reuß, Gras und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 1. haben mit Rücksicht auf die Reichsgesetzgebung und die Veränderungen, welche die Ge- meindeordnung vom 13. Februar 1850 durch mehrfache Gesetze und Verordmungen erfahren hat, die gedachte Gemeindeordnung einer Revision unterwerfen lassen Mit Zustimmung des Landtags verkünden Wir die nachstehende revidirte Gemeinde- ordnung als Gesetz, setzen die Gemelndeordnung vom 13. Februar 1850, das Gesetz, die Abänderung der Gemeindeordnung vom 13. Februar 1850 be- treffend, vom 10. Dezember 1857, die landesherrliche Verorbnung vom 2. Juli 1858, die Haudhabung der Polizei- innerhalb der zu Kammer= und Rittergütern gehörigen Gebäude betreffend, vom 2. Juni 1858, das Gesehz, einen Nachtrag zu der reoidirten Gemeinveordnung vom 10. Dezember 1857 betreffend, vom 11. April 1863 sowie alle mit gegenwärtiger revidirten Gemeindeordnung in Widerspruch steben- den Vorschriften außer Kraft und verorduen zugleich 1) Die nach den zeither giltigen gesetzlichen Bestimmungen gewählten Mitglieder der Gemeindevorstände sowie die übrigen Gemeindebeamten und Diener bleiben in ihren Aemtern bis zum Ablauf der Dienstzeit, auf welche sie gewählt sind Ausgezeden am 1. Juli 1874. 70