275 Gesetzsammlung für das Fursteuthun Reuß füngerer Luie. o * etz vom 15. Juli 1874, die Diäten der bei Geschwornengerichten sungirenden Beamten betressend. Wir Heinrich der Vierzehnte von Goltes Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 2c. verordnen andurch unter Zuflimmung des Lamtags was folgt: Staatsbeamte, welche bei Geschwornengerichten außerhalb ihres Wohnort zu fungiren haben, beziehen au Diäten und Vergütung für Nachtquartier, ein- schließlich des Trinkgeldes, die nachstehenden Beträge: ) der Vtasident des Genchei Diaͤt Thlr. — Sgr — Pf. (12 Mk. R.-M.), für Mrchtguante „ — „ — „ (3 „ „ ) 2) die Beisitzer deß Gerichtshofs Diäten 3 Thlr. — Sar. — Pf. (9 Mk. R.M.), für Nachtquartier 1 — „ (3 „ „ ) 3) der Gerichtsschreiber "uriebi umd der asseverwalter. Diäten 2 Ahlr. — Sgr. — f. (6 Mk. R.-M.), für Nachtquartier — , 20 — ,„ (2 ) 4) der Diener (Bote) Diaͤten 1 Thlr. — Sgr. — Pf. (3 Mk. N.-M.), für Nachtquartier —. 10 „ — „ (1 „ ) Auszegeben am 22. Jull 1874.