Instruction zur Ausführung des Gesetzes wegen Erhebung der Klassen- und klassißzirten Einkommensteuer. I. Steuerpflicht und Steuerbefreinng. (K#. 1 bis 4 des Gesetzes). 8. 1. Die erste Veranlagung der Steuerpflichtigen, welche an mehr als einem Orte des Färstenthums einen Wohnsitz haben, wird zwar an allen diesen Orten erfolgen mussen; demnächst aber kann in die Wahl der Betheiligten gestellt werden, an welchem Orte sie die Steuer für den Gesammtbetrag ihres Einkommens entrichten wollen. Erfolgt eine Er- klärung hierüber ulcht, so ist die Steuer für den Gesammtbetrag des Einkommens in dem- jenigen Orte einzuziehen, aus welchem dem Stenerpflichtigen der größte Theil seines Ein- kommens zuflicßt. 8. 2. Die nicht im Fürstenihume wohnhaften oder sich aufhaltenden Personen, welche wegen ihres Einkommens aus hierländischem Grumdbesitze oder aus hierländischem Gewerbe- bekriebe zur Steuer heranzuziehen sind, müssen da veranlagt werden, wo der Grundbesih liegt oder das Gewerbe betrieben wird. Ist solches im Berciche von mehr als einer Orts= oder Bezirkskommission der Fall, so wird auch hier die erste Veranlagung bei den betreffenden Kommissionen gleichzeitig er- solgen müssen, demnächst aber für den Ort der Steuerentrichtung dic eigene Erklärung des Steuerpflichtigen, ergeblichen Falls die Größe der verschiedenen Theile de# Einkommens maßgebend sein. 8. 3. Gehalte, Pensionen und Wartegelder, welche von außerhalb des Fürstenthums wohn- haften Militärpersonen und Civilbeamten oder deren Hinterbliebenen aus einer hierläwmischen