311 Gesetzsammlung für das : à 2221 2 Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 377. e set vom 16. Dezember 1871, die Zesoldungen der Geitlichen betreffend. Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden jüngerer Linie, regierender Fürst Reuß, Graf u. Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleig u. Lobenstein 2c. verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt: 8. 1. Das jährliche Amtseinkonnnen eines Geistlichen soll, außer freier Wohnung oder einem entsprechenden Wohnungsgelde, mindestens 1500 Mark betragen. g. 2. Jedem Geistlichen sind bei tadelloser Führung und Berufserfüllung nach fünffähriger Dienstzeit 150 Mark, nach zehnjähriger Dienstzeit 300 Mark, nach fünfzehnjähriger Dienst- zeit 150 Mark und nach zwanzigjähriger Dienstzeit 600 Mark über das in K. 1 festge- setzte Mindesteinkommen zu gewähren. Der Anspruch auf die Alterszulage geht durch nicht ausreichend begründcte Ablehnung einer besser dotirten Stelle insoweit verloren, als er durch Annahme der letzteren ausge- schlossen sein würde. F. 3. Die Dlenstzeit ist von der ersten Anstellung in einem geistlichen Amte an zu be- Ausgegeben am 23. Dezember 1874.