Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 376. Gesetz vom 22. Dezember 1874, die Befoldungen der Volssschullehrer bekreffend. Wir Heinrich der Vierzehute von Gottes Gnaden jüngerer AAnie regierender Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleig und Lobenstein 1. verorduen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt: 8. 1. Die Besolbung eines Volksschullehrers soll vom 1. April 1875 ab, außer sreier Wohnung oder einem Geldäquivalent dafür, mindestens 800 Mark auf dem platten Lande, 850 . in den Marktflecken und kleineren Städten, sowie Iin den Ortschaften Köstritz, Langenwetzendorf und Trlebes, 900 „ in Schleiz, Lobenstein und Untermhaus betragen. In diese Mindestbesoldungen sind die Bezüge aus dem mit einer Schulstelle verbundenen Kirchendienste nicht einzurechnen. S. 2. Jedem Volksschullehrer sollen bei tadelloser Führung und befriedigender Lelstung im Amte nach fünfjähriger Dienstzeit 100 Mark, nach zehnjähriger Dienstzelt 200 Mark, Ausgegeben om 90. Dezember 1874.