Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. Nr. 60. Aufstellung gleichsbrmiger Grundsäe gegen den Nachdruck. Nachdem in der am 9. November vorigen Jahres stact gefundenen Züsten Situng der bohen deutlchen Bundesversammlung zu Franksurt a. M. wegen gleichssrmiger Gr und- säbe gegen den Nachbruck nachstebender Beschluß gesasie worden ist; so wird derfelbe auf Höchsien Besehl andurch zu allgemelner Nachachtung bekamm gemacht. Gera, den 4. Aprill 1838. Fürstl. Reuß-Mauische gemeinschaftl. Landes-Regierung das. von Strauch. vdt. Dinger. Die im deutschen Bunde vereinigken Regierungen kommen überein, zu Gunsten der im Umsange des Bundesgebietes erscheinenden literarischen und aeristischen Erzeugnisse felgende Grundsätze in Anwendung zu bringen. Arc. 1. Literarische Erzeugussse aller Art, sowie Werke der Kunst, sie mögen bereits veröffentliche seyn oder nichte, dürsen ohne Einwilligung des Urhebers oder desjenigen, welchem derselbe seine Rechte an dem Ociginal übertragen hat, auf mechanischem Wege niche ver- vielsältigt werden. Act. 2. Das im Areikel 1. bezeichneke Recht des Urbebers oder dessen, der das Eigenthum des literarischen oder artistischen Werkes erworben hat, geht auf dessen Erben Ausgegeben den 2. Juli 1838. 1