3 Xr. OO0. Verordnung, wegen sortdauernder Guͤltigkeit des Jollgesebes vom 15. December 1833 in Betreff der mit dem Gesetze über die Besteurung des Branntweins zusammenhängenden Vorschriften d. J. 15. Mai 1838. Ven Gottes Gnaden, Wir Heinrich der Zwei und Sech- zigste, Stammes Aeltester, und Wir Heinrich der Zwei un Siebzigste, der Jüngern Linie souveraine Fursten Reuß, Gra- fen und Herren von Plauen, Herren zu Greiz, Crannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c. sügen biermie zu wissen: Da durch Unser Pacent vom 1. dieses Monats die Ertheilung eines Zellgesetzes, ei- ner Zollordnung, eines Gesehes wegen Untersuchung und Bestcafung der Zollvergeben und eines Gesetzes über den Verkehr mic den zu dem Zollvereine gehörigen Ländern und die Er- bebung von Ausgleichungsabgaben betr. die fortdauernde Gültigkeir derjenigen Bestimmungen des Gesetzes über die Erhebung der Eingangs= Ausgangs-- und Durchgangszölle vom 15. Dezember 1833, auf welche das gleichzeieig erlassene Gesen wegen Besteuerung des Brant- weins Bezug nimmt, niche ausdrücklich ausgesprochen worden ist: So vererdnen Wir, um jeden Zweisel bierüber zu beseitigen, daß das erwähme Zollgeseh vom 15. Dezember 1833 bls auf Weiteres da, wo auf dasselbe in dem gedacheen Gesehe wegen Besteuerung des Brantweins Bezug genommen wird, auch für die Zukunft noch Güleigkeit behält. Urkundlich haben Wir dieses Patent Höchst eigenbändig vollzogen und Unsere Lan- deoherrlichen Insiegel beidrucken lassen. Gegeben Schloß Schleis und Schloß Ebersdorf, den 15. Mal 1838. C. S.) Heinrich LXII. (L. S.) Heinrich IXIIN. J. L. Fürst Reuß. J. L. Fürst NReuß.