4 Nr. 00. Gesetz über den Instanzenzug in Civill= und Criminalsochen, d. J. 26. März 18386. Von Gottes Gnaden, Wir Heinrich der Zwei und Sech- zigste, Stammes Aeltester und Wir Heinrich der Zwei und Siebzigste, der Jüngern Linie sonveraine Fursten Reuß, Grafen und Herren von Plauen, Herren zu Greiz, Crannich= feld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. Als für das, in Gemäßbeic des zwölsten Artikels der deutschen Bundcsakte errichtete gemeinschastliche Oberappellationsgeriche in Jena die von sämmelichen Theilhabern verecin- barte provfforische Gerichtsordnung unkerm 27. Januar 1817 publizirc wurde, blicb es aus- drücklich vorbehalten, daß die Anwendbarkeit derselben auf die Gerichtsversasung Unserer Lande nach vorgängiger Berathung mie den getreuen Ständen durch weitere gesetzliche Vor- schristen näher besiimmt werden sollre. In Folge der seit jeuer Zeit gemacheen Ersahrungen und in Uebereinstimmung mit den in den Nachbarlanden getrossenen Einrichtungen verordnen Wir jeht, nach vernommenem Gutachten Unserer gecreuen Ritker= und Landschaft, Folgendes: 1. Ex sollen fär Unsere Londe in Civiljustigsachen solgends drei Inskanzen bestehen: A. bei nicht schriftsaßigen Angelegenheiten: 4) die Untergerichte, namentlich die Justizämter, die Stadrräche, dle Patrimonialgerichte, die Bergämter, die Juspectionsämter und die Forstämter, in soweic bei diesen Leher- ren streitige Rechtssachen verhandelt werden; 2) die Landesreglerung oder bezüglich das Consistorlum; 3) das Oberappellarlonsgerichr. D. Bei schriftsaͤßigen oder vor das geistliche Forum gehörigen Angelegenßeiten: a) die Landesreglerung oder beziehungswelse das Consistorsum, b) die Leuterung mit Versenbung der Acoen, e) bas Oberappellationsgerschr.