7 Verordnung in der Gesehsammlung erscheint, in Krast treten und auf bereits anhaͤngige Rechtssachen anwendbar seyn. Es find daher von diesem Zeifpuncte an: 1) Leuterungen, die gegen untergerichrliche Erkenn#nisse elngelegt sind, ln Appellarionen um- 2 zuwandeln und a. wenn der Leuterungsfortsethungstermin noch nicht gestanden hat, sofort, b. wenn dieser Termin schon gestanden hat und der erste Sag bereits eingebracht ist, nach geschlossenem Verfahren mit Bericht und den Acten an die Landesregierung obder beziehungeweise an das Con- sistorium einzusenden und von dlesem zu erledigen. Eben so ist es zu halten, wenn dle Acten bereits verschickt seyn sollten. In diesem Falle ist naͤmlich das eingehende Erkenntniß an die betreffende Ober- behoͤrde einzusenden und von dieser als ein in der Appellationsinstanz erfolgtes zu pu· bliciren. Waͤre beim Erscheinen des Gesehßes ein Leuterungserkenntniß in der Unterinstanz schon publicirk, so findet dagegen blos Appellation State und diese ist von der Landes- reglerung und dem Consistorium zu erledigen, wobei übrigens die Vorschristen des ge. genwärtigen Gesehes über die Zahl der Erkennenisse überall Anwendung finden. 5 Leuterungen, die bei der Regierung oder dem Conssstorium eingelege sind, a. wenn sie nach den Bestimmungen §. 1. under A. und K. 6. dieses Gesetzes an die Stelle der zweiten Instanz treken, nach abgesetzem Verfahren durch Ver- sendung der Acten nach auswärcigem Erkenmmisse zu erledigen; b. wenn sie dagegen die Stelle der dritten Justanz vertceten, und nach S. 6. des gegenwärtigen Gesetes niche weiter Matz greifen, in Oberappellarion umzuwandeln und a. wenn der Foresebungskermin bereits gestanden har, nach geschlossenem Ver- sabren an das Oberappellationsgeriche einzusenden; 8.. wenn dleser Termin noch nicht gestanden Ha, durch Auberaumung des §. 61. ber Oberoppellarionsgerschtsordnung vorgeschelebenen Inrotnlationskermins zur Enescheidung des Oberappellarionsgeriches vorzubereiten.