12 Nr. O1. Verordnung, die Publication eines Gesehed uͤber den summarischen Procesi und das Ver- sabren hinsichtlich der dorunter gehörigen, bei den Gerichten schon anhängigen Rechtsslrei- tigkeiten betr. d. d. 24. März 1838. Von Gottes Gnaden, Wir Heinrich der Zwei und Sech- zigste, Stammes Aeltester, und Wir Heinrich der Zwei und Siebzigste, der Jüngern Linie souveraine Fürsten Reuß, Grafen und Herren von Plauen, Herren zu Greiz, Crannich= feld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. haben in Erwägung, daß die im Eingange zu dem Justik-Mandate von 1751 unter dem Titel „von kürzlicher Emscheidung der Sachen durch mündliches Verhör“ enthaltenen Be- stimmungen über summarische Bebandlung gewisser Rechtssachen sowohl rücksihelich der Ge- genstände, welche sie umfassen, als rucksichtlich der Verschriften, welche sie ausstellen, zu be- schränkt erscheinen, und geleiter von der Erfahrung, daß das schädliche Mißverhältnift, in welchem die Formen und die Kosten des ordentlichen Prozesses zu den Gegenständen und der einfachen Natur minderwichtiger Rechtostreicigkeiren steben, nur zu oft nachtbeilig auf den Wohlstand Unserer gelreuen Unterthanen zurückwirlen, Unserer Landeoregierung die Bearbeitung eines cignen, umfassenden Gesetzes über den summarischen Prorch zur Pflicht gemacht. Nachdem nun sfolches von Uns genehmigt und das Gutachten Unserer gesammen Ri#ter- und Landschaft darüber vernommen worden ist, so bringen Wir es bierdurch zur allgemeinen Kunde unb beseblen allen Unsern Behörden und Unterthanen, daß sie sosort nach dessen Publication sich durchgängig dornach acheen, wobei Wir zugleich noch Folgendes bestimmen: 1) das neue Geseb finder auch auf die bereits anhängigen Rechtesachen, welche den Vorschriften desselben unterlicgen, Anwendung; 2) in selchen Sachen muß daher der Kläger, wenn er seinen Beweis noch niche überge- ben bar, in Gemäßheir . 22. 23. 2.. und 25. ausgeserdert werden, seine Be- weiömictel anguzeigen, worauf ein nochmaliger Verborstermin angesebt und die Sache nach gegenwärtigem CGesetze instruirt wird. 3) In solchen Fällen, wo der Beweis und Gegenbeweis bereits eingebracht, jedoch noch