14 währleistung beim Viehbandel vorgeschrlebene Verfabren ebenfalls oucgehoben. Dergleichn Angelegenbeicen sind vlelmehr künftig formell nach den Vorschristen dro gegenwärtigen Ge. seles zu leiten und zu behandeln; dagegen sellen die wegen rechtlicher Beurtheilung und Enr- scheidung derfelben in jenen Gesetzen entbaltenen matcriellen Bestimmungen in ihrer bisheri- gen Krast und Ausdehnung sortbestehen. Endlich werden rücksichtlich der bei Unserer gemelnschafelichen Landesregierung und bei dem Consistkorium ummitlelbar anhängig werdenden summarischen Rechtssachen die in der Proviforischen Oberappellarionsgerichtsordnung §. 20. uncer 4. und 11. ingleichen HK. 22. unter 2. 3. und 5. enthaltenen beschränkenden Bestimmungen aufgehoben. Zugleich baben Wir dem Gesetze eine Gebuhrentarxe, nach welcher bis zum Erscheinen einer allgemeinen Tarordnung in summarischen Verbandlungen vorläuffg liquidirc werden soll, beisügen lassen, nach welcher die Beberden und Sachwalter sich genau zu richten haben. Urkundlich baben Wir gegenwärtige Verordnung böchsteigenhändig vollzogen, Unsere landesfürstlichen Jusiegel beidrucken lassen und besohlen, daß diese gesehlichen Bestimmungen durch die allgemeine Gesetsammlung publicire werden follen. Schloß Schleiz und Schloß Ebersdorf, am 24. März 1838. (I. S.) Heinrich FXT). (I. S.) Heinrich LA77. J. L. Fürst Reuß. J. L. Fuͤrst Reuß.