Gesetz über den summarischen Proeest. Tit. I. Von dem sunmarischen Processe und dessen Gegenständen im Allgemeinen. 1.— Dem beschleunigten abgekürzten Verfabren, welches durch gegenwärelges Ge- let normirt wircd, sollen künfelg unkerliegen: 4|)) alle geringsügigen Rechrssachen, deren Gegenstand niche mebr als funfzig Thaler Convent. Hauptwertb oder Zwei Thaler jäbrlichen Nubungswertb beträgr. 2) alle Sereitigkeicen über den sungsten Bestb,, deren Gegenstand einen höhern Werth, als den von Funszig Thaler Conv., erreicht. 3) alle Hauswiethstrelstigkeiren, in sosern es dabei auf den Einzug oder Aus- zug, oder auf vertragsmäßige Herstellung der in dem Miethkomtacte begrls- senen Gegenstände ankommt, oder ein Miethzins von Funseig Rehlr. Conv. oder weniger in Rückstund i#s#l. 4) Alle Gesuche um Aufhebung von Pachtverträgen jeder Arc, wegen niche er- solgten Pachtgeldo oder wegen übler Bewirthschafcung des Pachlers, vor, ausgesehr, daß für diese Fälle in dem sosore liquiden Pachtkoncracte die Auflösung des Kontracts und die Exmisston des Pachlers verabreder ist. 5) Alle Gesuche uim Segquesteatlon irgend eines Sereitgegenstandes, mir Wor- bebalt jedoch der förmlichen Aussührung der Hauptsache in dem geeigneten Recheswege. 6) Alle Screitigkeiten wegen gehöriger Herstellung und Gewährung verpach- eptine des aummarischen Ver- sohrens.