Klagenhaͤufung. Besitzesslreitigkeiten. 18. wenn der Jobresbetrag zwel Thaler Conv. oder weniger ausmocht, summarssch beban- delt. Wenn nicht die Rechte selbst in Frage stehen, sondern nur einzelne oder mehrere Jabresnutungen rückständig sind, so richtec sich das Versahren nach der Summe des Rückstandes, und wird, je nachdem dieser Funfzig Thaler Conv, oder mebr beträge, im summarischen oder förmlichen Rechtswege behandelt. Wenn umgekehrt aus elnem als unstrelrig vorausgesetten Befugnisse rück. sländige, kbrem Belange nach geringsügige Muhungen und Leistungen eingeklags werden, der Beklagee aber die Zuständigkeir des Besugnisses leugnet und dieses den wicheigen Rechtssachen beizugählen ist, so ilt der Kläger in den ordenklichen Proceß zu verweisen. 6. Der Betrag von Funssig Thalern Conv. Hauptwerth entscheidet uͤber den Begriff der Wichtigkeit oder Minderwichtigkeit auch dann, wenn miehrere Anspruͤche in einer Klage gehaͤuft werden, sie moͤgen auf einem gemeinschaftlichen Grunde oder auf verschiedenen Klaggründen beruhen. Die Sache ist minderwichtig, wenn fämme- liche Forderungen die Summe von Funfgzig Thlru. Conv. nicht übersteigen, wich- tig, wenn sie mehr als diese Summe betcagen. Der Richter bat den Kläger, welcher eine auf mehrere elnzelne Ansprüche gerschtete Klage zu Prokokoll anbringen will, auf diele Bestimmung aufmerksam zu machen und es seiner Wahl anbeim zu stellen, ob er dieselben nach Befinden successiv im summarischen Prozesse oder in elner Klage zusammengesaßt, im Or- binarprozesse verfolgen will. 7. Subjeceive Klagehäusung ilst auch bel geringfüglgen Rechrestreirigkelten verbocen. 8. Bel Streltgegenstaͤnden, deren Werth Funfzlg Thaler Conv. oder wenlger beträgr, findet das possessoriuim suninariissimum als selbststaͤndlges Rechts- mittel nicht weiter statt. Es geht vielmehr in dem petilorium dergestalt unter, daß sofort uͤber Zustaͤndigkelt des Rechtes selbst nach den Worschrif#en des gegen- waͤrtlgen Gesetzes verhandelt und ber Beklagte mit allen Einreben petltorischer Natur gehört wird.