40 Höchstens kann der Rlchker in geeigneten und drliugenden Jällen elne interl- mistische Versügung für die Dauer deo Processes tresfen und durch diese Einen der streitenden Theile lm Besiöe schüczen, ohne daß dadurch die petitorische Natur des Rechtsstreltes verändere und dem Rechtsstande der Betheiligten präjudlelt wird. 9. Dle Streitigkeiten über den jüngsten Besiß bel Gegenständen über Funfzig Thlr. Conv. Haupetwerth, unterliegen dagegen den Worschristen des gegenwärtl- gen Gesetes sowohl rücksichtlich des Verfahrens, als der Bewelsmittel und der Emscheidung. 10. Der Erecucloproceß findek bel Sereitigkellen von Funfzig Thlr. Conv. ober Erecutiv. Sachen. darunter als besondere Proceßgortung niche weiter Statt. Ex gebe vielmehr in dem durch gegenwärtiges Geset vorgezeichnelen Verfahren dergestalt unter, daß der Beklagte gegen das mit klaren Briesen und Siegeln bescheinigte Klaganbringen mie llliquiden Einreden und deren Beschelnigung durch Zeugen, niche guarerr#iglicte Urkunden oder Eidesantcag gebört wird, wogegen aber auch, rücksichrlich dleser Ge- genstände, die Widerklage, mie alleiniger Ausnahme des H. 17. vorkommenden Falles, bierdurch aufgeboben und für unstacthafe erkläre wird. Tit. I. Von dem Verfahren im Allgemeinen. 12. Das Verfahren in den nach gegenwärtigem Gesebe zu bebandelnden Rechis- krr inmee- sachen soll mit Weglassung aller ausserwesentlichen Förmlichkeiten summarisch sepn und In abgekürzten Fristen gehalken werden. Die erste Ensscheibung kleb sosort deßulotv ertheilt. Eines Vorstandes der Unkosten balber bedarf es von Juländern, wenn dlelelben auch nicht angesessen end, nicht.