23 genauer Bezelchnung des Punctes, welcher durch eln jedes derselben dargethan wer- soll. Das Erbleten zur eldlichen Bestärkung ist fuͤr eln zulaͤßiges Beweismittel nicht zu erachten und selbst in Injurlenhändeln nicht welrer anzunehmen. Der Kläger muß sich auch bel diesen, wenn er weder Zeugen noch Uckunden hat, bes Eldesantrages bedlenen. 23. Die Zeugen, deren Kläger sich über den Inhale der Klage bedlenen will, bhae er bel Verlust des Rechts, sie späcer zu produciren, sosore beim Klagau- bringen nahmhase zu machen. Besteben dle Bewelsmitlel aus Urkunden, so har der Kläger, dafern sie sich niche in dem Besite des Beklagten oder elnes Drlieen befinden, dleselben, bel Verlust dleses Bewelomiteels, der Klage sofore In Urschrife oder Abschrife, oder, wenn deren Inhale nur theilweis den Soereikgegenstand betrifft, z. B. Han- delsbücher, im Auszuge beizubringen. Ml der Kläger sich des Eidesantrages bedlenen, so Hat er dleses ebenfalls, bel Verlust dieses Beweismittels, sofore bel der Klage anzuzelgen, indem er mit einer späteren Eldesdelarion über den Inhalt der Klage ncht gehört wird. 24. Dasern die zum Beweise des Klaganbringens dlenenden Urkunden in dem Besie des Beklageen oder eines Dritten sich befinden, so bar der Kläger bei Verlust des Rechtes, später auf dlese Urkunden gurückkommen zu dürfen, zuglesch mll der Kloge dos geelgnete Editlonsgesuch zu verbinden. Für den Fall, daß durch Ablelslung des Edltionseldes die gehoffte Her- ausgabe der Urkunde unmöglich gemache wird, steht dem Kläger frei, zum Zeu- genbewelse oder zur Eideödelation zu grelsen, worüber er sich jedoch erst nach er- folgeer Ableistung des Ehltionseides zu erklären nöthig hat. 25. Ueber die Worschristen wegen Hforilger Anzeige und resp. Belbringung der #lchterliche Beleh- bar der Richler den ohne Rechesbelstand auserecenden Kläger zu ver uung. — der Be-