4 benen Puncte die sosortige Angabe lhrer Bewelsmlttel fuͤr jeden elnzelnen Diffe - renzpunct bel Verlust berselben aufzulegen, so wle sonst ganz nach Worschrift des Gesetzes über ben summorlschen Proceß zu verfahren. 84.q— Verweisung in den Erscheine bagegen dle verblelbende Dlsserenz als wichiig im Slnne des ge- Otdinarprozeß. genwärcigen Gesetzes, so ist dleselbe um Wege bes Ordinarprocesses zur Ensschei- dung zu bringen und kann deshalb nach Befinden auf Beweis und Gegenbewels Inrerloqufre oder elne Verweisung zur besöndern Ausführung decrerirt werden. 685. Rcchtsmittel. Die Frage wegen Zulässigkeit der verschledenen Recheemlttel ist, je nach Verschledenbeit des streitig gebllebenen Objecces, nach den Grundsätzen des Or- dinarprocesses oder nach den Voeschriften des gegenwärtigen Gesetzes zu beureHellen.