59 meldung, Abfertigung und Erlangung der Bonificatlon dle vorstehenden Bestimmungen #. 3—6. mie dem alleinigen Unterschsede in Anwendung, dah die Bescheluigung des- Haupr- amtes in der Packhossstade über die Ablieserung des Branneweins zur amtlichen Niederlage die Srelle der Ausfuhr-Bescheinigung (§. 4.) vertritt. Da der zu Packhofs-Rlederlagen abgefährte inländische Brannweln in Folge der dasüe gewäbréen Scener-Vergücung dem unversteuerken Lagerguce Hinzurritt, so kann derselbe nur gegen Erlegung elner, der Eingangs-Abgabe für seemden unversteuerten Branneweinvglelch- kommenden Seeuer in den freien Verkehr Furückversetzt werden, wogegen die Ausfuhr aus der amtlichen Riederlage nach dem Auslonde innerhalb der durch die Packhofs-Reglements sestgesehten Lagerfrist völllg steuerseel erfolge. *. . Elne erwiesene Defraudackon der Fabrikationsseuer vom Branntweln oder elne beim- liche Wlederelnbringung des gegen Vergütung ausgeführten Bramnweins, Fehr außer der ge- setzlichen Bestrafung den Werlust des sernern Anspruchs auf Süuer-Vergütung bel der Er- porkatlon nach sich, sowie auch durch jeden anderwelten Mißbrauch dieser Vergünstigung de- ren Entziehung verwirkt wird. Gera, den 8. November 1838. Fürstl. Reuß- Pl. gemeinschaftl. Regierung das. von Strauch. vdt. Dinger.