61 Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. Nr. 95. Bekanmmachung wegen Publlcatlon der allgemelnen Müngz-Conventlon der zum 3oll- und Handelsverein verbundenen Staaten, vom 10. Aprill 1830. Nachdem Durchlauchelgste Landesberrschaften dle nachsteßhend abgedruckte, un- ter dem 30. Juli vorigen Jahres abgeschlossene allgemelne Münz. Convention der zum Zoll- und Handelsverein verbundenen Sraaten, worüber dle gegenseitigen Ratistcatlons= urkunden am 7. Januar dleses Jahres zu Dreoden ausgewechselrc worden sind, zu publicio ren besohlen haben; so wird dieselbe durch die Gesesammlung zur Nachricht und Nach- achtung für Jedermann zur allgemelnen Kenmtniß gebrachr, Gera, den 10. AUprlll 1839. Fürstl. Reuß-Pl. gemeinschaftl. gandes-Reglerung das. von Strauch. vdl. v. Eychelberg. Rachbem die fämmelichen zu dem Zoll- und Handelsvereine verbundenen Regierungen, in Gemäßheic der in den Zollvereinigungs-Verergen getroffenen Verabredung, auf die Ein- führung elnes glelchen Münzshstems in lhren Landen Hinzuwirken, übereingekommen sind, die vorbehalkenen besonderen Untcerhandlungen hierüber eröffnen zu lassen, so haben qu diesem Zwecke zu Bevollmächeigeen ernanne: Ausgegeben den 22. April 1830. 9