68 Art. 14. Durch gegenwäriigen Verktag soll an den Bestimmungen ber Münz-Con- vention d. d. München den 25. August 1837 und der besondern Ueberelnkunst über die Scheldemünze von demselben Datum uschts geändert werden. Act. 15. Ole contrahlrenden Seaaken werden alle Gesetze und Verordnungen, wesche zur Ordnung des Münzwesens im Sinne der gegenwäreigen Convenklon ergeben werden, In- hleichen die zu deren Ausführung unter Elnzelnen von ihnen eewa zu Seande kommenden Vereinbarungen sich einander mittbeilen. Nri. 16. Sämmiliche Reglerungen sichern sich gegenselEilg zu, der Begehung von Munzverbrechen, es mögen solche gegen den eignen Staae oder gegen einen andern Wereins- llaat gerlchtet seyn, auf das Nachdrücklichste enegegen zu wirken, zu dem Ende alle gesesli. chen Mirrel in Anwendung zu bringen, welche zur Verbütung, Entbeckung und Bestrafung berartiger Verbrechen dienen können, auch in dem Falle, wo dabel das Interesse einer an- dern Wereinsreglerung bethellige ist, dle Letzeere von den gemachten Eirtbeckungen und von dem Ergebnisse der gefübrten Untersuchungen ungesäumt zu benachrichtigen. Art. 17. Für den Fall, daß andere deutsche Staaten der gegenwärtigen Münz-Con- venrion beizutreren wünschen, erklären die contrahlrenden Regierungen sich bereit, diesem Wun- sche durch deshalb elnzuleltende Verhandlungen Folge zu geben. Act. 18. Oie Dauer der gegenwärtlgen, vom Tage der Auswechselung der Ratif- carlonen an in Kraft tretenden, Uebereinkunfe wird bls zum Schlusse des Jahres 1858 fest- gesett, und soll dieselbe alsdann, insosern der Rückteire von der einen oder der andern Seite nche erklärc, oder eine anderwelte Vereinbarung darüber ulche gecreffen worden isk, Killschwel- gend von fünf zu fünf Jahren als verlängert angeseben werden. Eo ist aber ein sölcher Rückeritc nur dann zulässig, wenn die betressende Regierung ihren Eneschlus mindeslens zwei Jahre vor Ablauf der ausdrücklich seltgesetten oder still- schweigend verlängerten Vertragsdauer den übrigen mitcontrahirenden Regierungen bekannt geiacht har, worauf sodann uncer sämmelichen Vereinsstaaten unverweilt weitere Verhand- lung elnzuereten hat, um nach Besinden die Verankassung der erfolgten Ruͤcktrittserklaͤrung und somit diese Erklaͤrung selbst im Wege gemeinsamer Verstäͤndigung zur Erledigung brin- gen zu können.