88 Vereins-Zolltarif fuͤr dle Jahre 1840, 1841 und 1842. Erste Abtheilung. Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind. Gangz frel blelben: 4. Bäume zum Verpflanzen, und Reben; 2. Bienenstöcke mir lebenden Bienen; 3. Branntweinspülig; 4. Dünger, thierlscher; desglelchen andere Döngungemstel, als: ausgelaugee Asche, Kalk- ascher, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres nur auf besondere Erlaub- nißscheine und unker Kontrole der Verwendung; 5. Eier; 6. Erden und Erjze, dle nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind, als: Bolus, Blmostein, Blutstein, Braunsteln, Glps, Lehm, Mergel, Sand, Schmirgel, Schwer- spath (in krystallisirten Stücken), gewöhnlicher Töpferthon und Pleifsenerde, Trlpel, Wal- kererbe u. a.; 7. Erzeugnisse des Ackerbaues und der Vlehzuche elnes elnzelnen von der Zollgrenze durch- schnictenen Landgutes, dessen Wohn = und Wilrehschaftsgebcude Innerhalb dieser Grenze belegen sind; 8. Flsche, felsche, und Krebse; 9. Feldfruͤchte und Getreide in Garben, wie dergleichen unmlckelbar vom Felde elngesühre werden; serner Gras, Furterkrurer und Heu; 10. Gartengewächse, frische, als: Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Rüben, ehbare Wurzeln 1c., auch frische Krappwurzeln, ungleichen Feuerschwamm, roher; auch ungerrocknete Clchorlen;