187 Geset sammlung Fürstlich Reußischen Lande jüngerer AKinie. Nr. 109. Verordnung, die Abschaffung des ortlkulirten Veröhrs bel den Crlwinaluntersuchungen und die Aofhebung der Oberberufung in den durch §. 36. Nr. C. der prov. Obe#r= Ap- pellations-Gerichts. Ordnung bezeichneten Fällen betr., vom 25. Jull 1840. Von Gottes Gnaden, Wir Heinrich der Zwei und Sech- zigste, Stammes Aeltester, und Wir Heinrich der Zwei und Siebenzigste, Vüngerer Linie souveraine Fürsten Reuß, Gra- fen und Herren von Plauen, Herren zu Greiz, Cranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c. Da das bei dem Keiminakverfahren unker der Bezeichnung der Speciallnqulsickon frä- ber in Uebung gewesene artikulirte Verhör die Bedeucung, welche ihm nach der sonstigen Einrichtung des Untersuchungeprozesses beigelegt worden is#t, schon längst verloren har, #0 verordnen Wir blerdurch, dah auf dasselbe beil den Uncersuchungegerscheen Unserer Lande, selbst bel Unrersuchung solcher Verbrechen, welche mit Todesstrafe bedrohee sind, nüche weleer erkannt werden und eine sogenannte Speclalinquisitlon uͤber besonders abgefaßte Artikel nicht mehr statt finden foll- ielmehr ist auf den Grund der nach Maasgabe Unserer Verorènung vom 30.Dc. tober 1832 und mit Beobachtung der dorc vorgeschrlebenen Formen geführten Untersuchung das geeignete Straferkenneniß zu sällen und nur bel densenlgen Verbrechen, welche mit To- Auögegeben den 12. October 1840. 28