228 inländischen Kourantmänzen des Wierzehnthalersußes — nach bem Verhättulsse von vier Thalern zu sieben Gulren, mithin: das Zwesthalerstück zu 3 Gulden 30 Kreuzern das Thalerstück zu 1 „ 45 · das halbe Thalerstuͤck zu — 9 das Eindrittel-Thalerstück u —. 35 s dasEinsechstrlsTpaleksiücksu—- - ausgegebenundqIIgeuomaIchweedeIt- 5.3.« AtsßckdkmbltibtcnAnsehunngaqchgenqnnkengrobknSicbekmänjtavonäuslåndb schem Gepräge die Anwendung im inländischen Verkehre gestattet, jedoch ohne daß gesehlich eine Zwangsverbindllchkeit zu deren Annahme — im Privatverlehre wie bei den oͤffentlichen Kassen — besteht und ohne daß dieselben zu einem böperen, als dem nachstehend für eine jede bestimmten, regelmähig eintretenden Werthe im Wierzehmthalersfuße, mit der Eineheilung bes Thalers in drrißig Groschen (Silbergroschen.) und im 241 Guldenfuße bel Zahlungen ausgegeben werden dürfen. Nach lbrem Nennwerihe im Wierzehnehalerfuße oder zu dem im §. 2. ongegebenen Werte im 244 Guldenfuße dürsen nämlich ausgegeben und angenommen werden: 4) dle im Wierjehnthalersuße, mic Angabe der aus der seinen Mark ausgebrachten Stäckzahl geprägeen Konrantmünzen solcher Seaaten, welche der Münzkonventlen vom 30. Juli 1838. nicht beigerreten sind, vomm Tholerstücke bis zum Einsechstel-Tholerstücke ein- schließlich herab; sowie 2) die im Zwanzigguldensuße, ebensalls mie Angabe der aus der feinen Mark ausge- brachten Seückjahl, geprägten Eindrictel und Elnsechstel-Thalerstücke der zu dem Mäönzereine nicht gebörigen Staaten- . 4 In den landesherrlichen Kassen werden bei Bezahlung von Abgaben und Gefaͤllen, die nach dem Konventions Zwonzigguldensusse geprägten Speciesthaler, Gulden, Zwanzig= oder Zebn-Krenzerstücke und Kursürsttich oder Königlich Sächpischen Sindrirtel-Thalerstücke, nicht