233 daß die Verzollung senes schon vorräthigen Juckers erst bel wirklich eintrekender Verstedung destelben für zulässig erachtet werden kann und dah übrigens es sich von selblt verskebt, daß durch die Ermäßigung der in Rede stebenden Tarasähe in der Belsugniß der Zollverwaltung, die Neecto-Verwiegung starefinden zu lassen, niches geändert wird und von dieser Befugniß auch bei dem Lumpenzucker zum Versieden Gebrauch iu machen ist, insofern sich der Re- buktion des Tarasaßes ungeachlet erhebliche Mißverhältnisse zwischen der wirklichen und der karismäßlgen Tara noch ferner ergeben sollten. Gera, den 9. December 1840. Fürstl. Reuß Plauil. gemeinschaftl. Landes-Regierung. . Bretschneider. vdl. v. Eychelberg.