238 Gesinde-Ordnung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. S. 1. Das Verhälensß der Dieustherrschofe und des Gestndes gegen elnander gründer sich auf den Dienlkoerteag, als diejenige Uebereinkunft, nach welcher der eine Theil sich zur Lelstung gewisser häussscher oder wirbbschafelicher erlaubter Dienste auf elnen bestimmen Zeltraum, der andere dagegen zu einer dasüc zu gebenden bestimmten Belohnung, in Geld oder Na- luralien oder in beiden zuglelch beltehend, verpflichter. g. 2. Das gegenwaͤrtige Geseh beziehet sich auf: ) das landwicethschaftliche Gesinde belderlei Geschlechts, welches zu den taͤgllchen Ver- richtungen bei dem Ackerbau und der Viehzucht und der uͤbrigen, in einer Oekono- mie vorfallenden Handarbeiten gebraucht wird, namentlich Verwalter, Wolgte, Schirt- meister, Knechte, Ochsen - und Pferdejungen, Ausgeberlnnen, Kaͤsemuͤtter, Maͤgde, Gaͤnsemaͤdchen und dergleichen, auf 2) das sowohl in den Staͤbten, als auf dem Lande zu bäuslichen Arbelcen zu gebrau- chende Gesinde beiberlei Geschlechts, als Livrée- und andere Hausbedlenten, worunter auch Jäger, welche kein Revler haben und als Bedlente gebraucht werden, gehoͤrig