8 11. Mündliche Verhandlung in analoger Anwendung der vorstehenden Bestimmungen findet auch statt, wenn die Thüringische Versicherungsanstalt, entgegen dem Gutachten der unteren Verwaltungsbehörde, den Antrag für un- begründet hält. 12. Bei Wiederholung eines Antrags auf Bewilligung der Invaliden= rente ist nach § 120 des Gesetzes zu verfahren. III. Entgegennahme und Vorbereltung der Auträge auf Beitragserstattung. & 57 Ziff. 1, § 128.) 13. Anträge auf Erstattung von Beiträgen sind in den Fällen der 8§ 42 und 43 des Gesetzes bei der unteren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller wohnt oder zuletzt beschäftigt war, in den Fällen des § 44 bei derjenigen unteren Verwaltungsbehörde anzubringen, in deren Bezirk der Antrag- steller seinen Wohnsitz hat oder der verstorbene männliche oder weibliche Ver- sicherte zuletzt beschäftigt war. Der Antrag kann auch bei dem Gemeindevorstande angebracht werden. Dieser hat die Vollständigkeit des Antrags zu prüfen und den Antrag an die untere Verwaltungsbehörde oder in deren Auftrag an die Thüringische Ver- sicherungsanstalt weiterzugeben. 14. Die Einreichung des Antrages kann schriftlich oder zu Protokoll er- folgen. Dem Antrage sind in jedem Falle beizufügen die letzte Quittungskarte des Versicherten, dessen Beiträge erstattet werden sollen, und die Aufrechnungs- bescheinigungen früherer Qnittungskarten, soweit der Antragsteller sie besitzt bei Secleuten die Seefahrtsbücher und die etwa vorhandenen Nachweise „ sowie der Ausweis über etwa anzurechnende, aus den Qnuittungskarten nicht ersichtliche Krankheiten und militärische Dienstleistungen (§§ 30, 31), sofern ohne diese An- rechnung der Nachweis der 200 Beitragswochen (§§ 42, 14) oder der Erfüllung der Wartezeit (& 4) nicht geführt werden kann. Außerdem sind, sofern nicht das von der Thüringischen Versicherungsanstalt herausgegebene Antragsformular zur Verwendung kommt und sachgemäß ausgefüllt ist, beizufigen: a. sofern eine verheirathete weibliche Person die Rückerstattung der Hälfte ihrer Beiträge verlangt (§ 42 des Gesetzes), die Heirathsurkunde, . sofern dauernd erwerbsunfähige Personen, die eine Unfallrente in einem höheren Betrage als die zu erwartende Iiwalidenrente beziehen, den Anspruch auf Rückerstattung der Hälfte der Beiträge geltend machen