82 l. Als „Anstellungsbehörde“ hat zu gelten: a) für die Kommunalverbände (Bezirke) der „Bezirksausschuß“, b) für die Gemeinden „der Gemeindevorstand“. II. Welche Behörde berufen ist, die Funktionen der „staatlichen Aufsichts- behörde“ wahrzunehmen, bestimmt sich nach den einschlagenden landesrechtlichen Vorschriften. III. Landes-Centralbehörde ist das Fürstliche Ministerium, Abtheilung für das Innerc. IV. Gemeinden mit weniger als 3000 Eimvohnern sind bis auf Weiteres von der Verpflichtung zur Annahme von Militäramwärtern befreit. V. Die Verzeichnisse der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen (§5. 7 und 16 der Grundsätze) sind von den Anstellungsbehörden nach Anlage 7 auf- zustellen und den staatlichen Aufsichtsbehörden zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. · Diese Verzeichnisse sind, unbeschadet der früher wegen wesentlicher Aenderung der betreffenden Stellen oder der auf dieselben bezüglichen Verhältnisse vorzu- nehmenden Berichtigungen, alle fünf Jahre — thunlichst nach Ablauf desjenigen Jahres, in welchem eine Volkszählung stattgefunden hat — nach dem jeweiligen Stande erneut aufzustellen und einzureichen. VI. Die Anstellungsbehörden haben bis Ende Jannar jedes Jahres nach Aulage 8 ein Verzeichniß der während des vorhergegangenen Kalenderjahrs — .