Anlage 1 Gu S8# und 10). Die Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern lauten in den hier in Betracht kommenden Stellen: § 10. Auch können die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen ver- liehen werden: 1. bis 6. 2c. 7. sonstigen Personen, welchen, sofern es sich um den Reichodienst oder den Dienst der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen handelt, durch Erlaß des Kaisers, in anderen Fällen durch Erlaß des Landesherrn beziehungsweise Senats, ausnahmsweise die Berechtigung zu einer An- stellung verliehen worden ist. Dergleichen Verleihungen sollen jedoch nur für eine bestimmte Stelle oder für einen bestimmten Dienstzweig und auch nur dann beantragt werden, wenn ein besonderes dienstliches Interesse dafür geltend zu machen ist. Die Anträge sind, wenn die Anstellung im Reichsdienst oder im Dienste der Landesverwaltung von Elaß-Lothringen erfolgen soll, unter Mitwirkung des Königlich Preu- Pßischen Kriegs-Ministeriums, wenn die Anstellung im Dienste eines Bundesstaats mit eigener Militärverwaltung oder in der Militär= verwaltung desselben erfolgen soll, unter Mitwirkung des zuständigen Kriegs-Ministeriums zu stellen. In den ilbrigen Bundesstaaten hat den Anträgen eine Mittheilung an die oberste Militärbehörde desjenigen Ersatzbezirkes, innerhalb welches die Stelle besetzt werden soll, voran- zugehen. Auch ist dieser Militärbehörde von den ergehenden Ent- scheidungen sowie von etwaigen ohne Antrag erfolgten Verleihungen der Anstellungsberechtigung Kenntniß zu geben. * Im Falle der Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen Militäramvärter ist der Civilversorgungsschein zu den Untersuchungsakten ein- zufordern. Führt die Untersuchung zu einem rechtskräftigen Erkenntnisse, welches. auf die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter oder auf eine Strafe lantet, welche die dauernde oder zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffent-