101 Anlage 6. Erlänternugen zu den Grundsätzen, betreffend die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommnnalbehörden 2c. mit Militär- I. anwärtern. Zu § 1. Der Civilversorgungsschein giebt dem Inhaber kein Recht auf eine bestimmte Dienststelle. II. Zu § 4. 1. Unter „Büreauvorstehern“ werden diejenigen Subaltern- beamten verstanden, welche an die Spitze eines Büreau- organismus gestellt sind. Die Vorsteher einzelner Büreau= abtheilungen fallen nicht unter den Begriff. Ebensowenig ist die einem Beamten zustehende Amtsbezeichnung maßgebend; vielmehr sind hier sowohl, wic überhaupt für die Stellen- klassifikation nach den §§ 3 und 4, die dienstlichen Obliegen= heiten der Stelleninhaber allein entscheidend. Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern vor- zubehaltenden Stellen sind diejenigen Stellen nicht in Betracht zu ziehen, bezüglich welcher den Anstellungsbehörden freie Hand gelassen ist. 1# I. Zu § 6. Unter einer „Klasse“ ist die Gesammtheit der in einer Ver- waltung beschäftigten Beamten zu verstehen, deren dienstliche Obliegenheiten ihrer Natur nach im wesentlichen dieselben sind. . Zu § 7. In die anzulegenden Verzeichnisse sind auch die nur im Wege des Aufrückens erreichbaren Stellen aufzunehmen; dagegen brauchen Stellen, deren Inhaber — wein sie auch in Pflicht genommen sein sollten — ihr Einkommen nicht unmittelbar aus der Kommunal= 2c. Kasse be- ziehen (Privatgehülfen), nicht aufgenommen zu werden. Die Verzeichnisse werden den Militärbehörden auf Wunsch mitzu- theilen sein. V. Zu 8 8. Die Bestimmung unter Ziffer 5 soll den Kommunalbehörden 2c. die Möglichkeit gewähren, solche Personen, welche zur ferneren