Gesetzsammlun g für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 603. Inhalt: Staum, die gemeiniame Landwerloekammer zu Gera betresfend. In Ulebereinstimmung mit dem Herzoglich Sächsischen Staatoministerium zu Altenburg erlassen wir hiermit auf Grund § 10 „ Abs. 1 der Reichsgewerbe- ordnung in Verbindung mit Artikel des Staatsvertrags vom 7. August 1899 — Gesetzsammlung Bd. XXIII. S. 241 — für die Handwerkskammer zu Gera das nachfolgende Statnt. 81. Die Handwerkskammer führt den Namen: „Die gemeinsame Handwerkskammer zu Gera“, ihr Sitz ist in Gera, ihr Bezirk umfaßt die Gebiete des Herzogthums Sachsen- Altenburg und des Fürstenthums Neuß j. L. 82. Die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer — vorbehaltlich der nach § 5 Zuzuwählenden beträgt 21. Ihre Vertheilung auf die Wahlkörper sowie das Wahlverfahren regelt die sub ( angeschlossene Wahlordnung. Die Wahlen zur Handwerkskammer erfolgen auf sechs Jahre. Ausgegeben am 16. März 1900. 10 Namc. Si# und Bezirk lammer. Zusammen sebung der HLandwerle lammer.