Zuwahl von Mitgliedern. 114 Alle drei, Jahre scheidet die Hälfte der Gewählten aus. Die Ausscheidenden werden das erste Mal durch das Loos, demnächst durch die Amtodauer bestimmt. Sie bleiben solange im Amt, bis die Neugewählten ihr Amt angetreten haben. Wiederwahl ist zulässig. 83. Die Mitglieder der Kammer und des Gesellenausschusses verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich, doch werden ihnen a. als Reisekosten: bei Eisenbahnfahrten 4 Pf. fü#. das Kilometer, in anderen Fällen 10 „ „ „ „ b. für —— bei Sitzungen am Wohnonrt . . . 3 M. für den Tag ,, außerhalb des Wohnortes 6 M. für den Tag gewährt. Durch Bejchluß der Kammer können diese Sätze mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde abgeändert werden. Den Mitgliedern des Vorstands und den von der Kammer gebildeten Ausschüssen sowie dem Vorsitzenden des Gesellenausschusses kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die Wahrnehmung der Geschäfte an ihrem Wohnort statt der besonderen Vergütungen eine jährliche Euntschädigung zugebilligt werden. Mitglieder der Handwerkskammer oder des Gesellenausschusses, hinsichtlich deren Umstände eintreten oder bekannt werden, welche die Wählbarkeit aus- schließen, haben aus dem Amt auszuscheiden. Im Fall der Weigerung wird der Betheiligte nach Maßgabe des § 940 der Gewerbeordnung seines Amtes enthoben. * 1. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmann gewählt. Die Ersatzmänner treten in den Sitzungen der Kammer für den Rest der Wahlperiode an die Stelle ausgeschiedener Mitglieder. Wann in einzelnen Behinderungsfällen ein Ersatzmann einzuberufen ist, entscheibet der Vorsitzende der Kammer. § 5. Die Handwerkskammer kann sich durch Zuwahl von höchstens vier sach- verständigen Personen, die nicht dem Handwerkerstand anzugehören brauchen, ergänzen.