37 Gesetzlammlung Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 605. Inhalt: Gesetz vom 12. Mai 11/0, betressend die Belämpfmuig des Vertragsbruchs landwirthschaftlicher Arbeiter und Arbeitnber. Gesetz vom 12. Mai 1900, betreffend die Bekämpfung des Vertragsbruchs laudwirthschaftlicher Arbeiter und Arbeitgeber. wir Heinrich der Vierchnte, von Gottes Gunden Jungerer Tinir regierender Fürft Reuß, Graf und Herr von Mlanen, Herr zu rriz, Kranichseld, Gera, öchleiz und Tobenstein eit. ktt. verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt: 81. Landwirthschaftliche Arbeiter, welche widerrechtlich den Antritt der Arbeit verweigern oder die Arbeit verlassen, werden auf Antrag des Arbeitgebers, nach dessen Wahl, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft oder von dem Gemeinde= vorstande des Arbeitsortes dem Arbeitgeber zwangsweise zugeführt. Der Antrag des Arbeitgebers auf Bestrafung oder auf Zuführung des Arbeiters ist nur innerhalb einer Woche nach dem vertragsmäßigen Antrittstage beziehungosweise nach dem Verlassen der Arbeit statthaft. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. Die beschlossene zwangsweise Zuführung kann in dringlichen Fällen durch ein dagegen erhobenes Rechtomittel nicht aufgehalten werden. Ausgegeben am 16. Mai 1900.