1:39 Gesetzsammlung Firstenthum Keuß jüngerer Linie. No. 606. Inhal : Volkoschulgeset vom 31. Juli 1000. Volksschulgesetz vom 31. Juli 1900. M heinrich der Wlerzehntr, von Gotles Gnoden Zungerer Kinie regierender Fürit Reuh, Graf und Herr von Vlauen, Herr u Grei. Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein ete. elc. verordnen über das Volksschulwesen mit Zustimmung des Landtags was folgt: I. Von den Schulgemeinden. 81. Jede Gemeinde hat die Pflicht, dafür zu sorgen, daß die in ihrem Bezirke sich aufhaltenden Kinder eine öffentliche Schule benutzen können, welche in ge- eigneter Weise dic religiöse, sittliche und vaterländische Erziehung fördert und die zur weiteren Ausbildung für das Leben nothwendigen allgemeinen Kennmisse und Fertigkeiten gewährt. § v?. Die Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einer Schulgemeinde ist Zulässig, wenn nicht die Länge oder Beschaffenheit des Weges den Schulbesuch zu sehr erschwert. Ausnahmsweise kann ein Theil eines Gemeindebezirks in einc andere Gemeinde eingeschult werden. Ausgegeben am 8. August 1900.