187 Anlage C (zu §§ 6 und 18). Bestimmungen über die Beschaffenheit und Auswahl der Mohilmachungspferde. I. Einiheilung in Klassen. Reitpferde 1 bestimmt für Offiziere, sowie für Kavallerie und Feld- artillerie. . Reitpferde II: bestimmt für die übrigen Waffen und Formationen, für Sanitätsoffiziere und Beamte. Zugpferde l: bestimmt für die Feldartillerie einschließlich der Infanteric= Munitionskolonnen, die Infanterie-Patronenwagen und die Krankenwagen der Sanitäts-Detachements. Zugpferd U:bestimmt für die übrigen Truppenfahrzeuge und Trains. Besonders schwere Zugpferde:) bestimmt für Fußartillerie= und In- genieurformationen, sowie besonders festgesetzte Fuhrparkkolonnen. 2. Mlahssesisehungen. Die Pferde sind mit dem Bandmaße zu messen. * * — Mindestmaß für Kürassierpferde 1,62 m, „ „ die übrigen Reitpferde 1,57 m, „ „ „ Reitpferde 1 5,55 m „Zugpferde 1 und II. . 1,57 Pferde von geringerer Größe dürfen nöthigenfalls eingeseel. werden, wenn sie sonst den Anforderungen entsprechen; bei Offizierspferden für Fußtruppen und Reitpferden 11 kann dann bis 1,53 m, bei Zugpferden II bis 1,55 m heruntergegangen werden. Für besonders schwere Pferde ist kein Mindestmaß vorgeschrieben. *) Zum gleichmäßigen Ziehen großer Lasten im Schritt geeinnet.