209 Gesetzsammlung Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 609. Juhalt: Verordnung, die Bekanntmachung des Verlusteo von Inhabernapieren betressend. vom 14. Dezember I#/## Verordnung, die Bekanntmachung des Verlustes von Juhaberpapieren betreffend, vom 13. Dezember 1900. Auf Grund der unsd durch § 52 der landesherrlichen Verordnung vom 9. November 159y zur Anusführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und seiner Nebengesetze (Gesetzsammlung Vd. XXIII. S. 215) ertheilten Höchsten Ermäch- tigung bestimmen wir hiermit in Ergänzung des § 4 dieser Verordnung, daß die Bekanntmachung des Verlustes eines Inhaberpapiereo in dem Derutschen Reichvanzeiger seiteno der Polizeibehörden in solchen Fällen, wo dies im öffent- lichen Interesse, insbesondere z. B. zur Verfolgung eince im Inlande verübten Diebstahls 2c. oder in Folge des Ersuchens einer ausländischen Regierung er- forderlich oder wünschenswerth erscheint, auch ohne Antrag der Eigenthümer, also von Amtswegen zu erfolgen hat. Gera, den 13. Dezember 1900. Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. Engelhardt. c. Auogegeben am 19. Dezember 1900.