300 2. Die Beaufsichtigung der in Betracht kommenden Betriebe und Anlagen gemäß §§ 10 und 11 des Reichsgesetzes hat durch diejenigen Nahrungsmittel- Chemiker zu erfolgen, welchen von den zuständigen Polizeibehörden die Ueber- wachung des sonstigen Verkehrs mit Nahrungs= und Genußmitteln übertragen ist. -* Die in § 12 des Reichsgesetzes vorgeschriebene Becidigung haben, soweit es sich um Geschäftsbetriebe in den Städten handelt, die Stadträthe (Stadt- gemeindevorstände), im Uebrigen die Fürstlichen Landrathsämter vorzunehmen. Gera, den 21. Oktober 1901. Fürstlich Reuß-M. Ministerium. Engelhardt. c.