305 b) seiten der übrigen Polizeibehörden Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen angedroht werden. § 7. Die angedrohten Strafen sind im Falle des § 6u von dem VLandraths- amte, im Falle des § 60 von derjenigen Behörde festzusetzen, welche die Strafe angedroht hat. Die Festsetzung ist ebenfalls mittels schriftlicher Verfügung zu bewirken. 88. Die Zustellung der in Gemäßheit der §§ 6 und 7 erlassenen Verfügungen erfolgt durch die Post oder durch die verpflichteten Vollzugsorganc derjenigen Polizeibehörde, in deren Bezirke der Adressat wohnt oder sich aufhält. Zum Nachweis der Zustellung genügk es, wenn der zustellende Beamte schriftlich oder mündlich zu den Akten die Versicherung abgiebt, daß er die Ausfertigung dem Adressaten selbst oder, falls dieser in seiner Wohnung nicht anzutreffen war, in der Wohnung einem zu seiner Familic gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder ciner in der Familie dienenden erwachsenen Person oder, falls keine der vorgenannten Personen anzutreffen war, dem in demselben Hause wohnenden Hauswirthe oder Vermiether mit dessen Zustimmung eingehändigt habe. Für Gewerbetreibende, welche ein besonderes Geschäftslokal haben, kann, wenn sic in demselben nicht angetroffen werden, die Zustellung an einen darin amwesenden Gewerbegehilfen erfolgen. Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so genügt zum Nachweis der Zustellung die Bescheinigung des mit der Zustellung beauftragten Beamten. daß er das zu übergebende Schriftstück am Orte der Zu- stellung zurückgelassen habe. 80. Sowohl die eine Strafandrohung als auch die eine Straffestsetzung ent- haltenden Verfügungen unterliegen der Anfechtung im Beschwerdewege in dem für die Polizeibehörden gesetzlich gcordneten Instanzenzugc. Die Beschwerde ist in jeder Instanz binnen einer ausschließlichen Frist von 10 Tagen, vom Tage der Behändigung der angefochtenen Verfügung be- ziehungsweise Entscheidung an gerechnet, bei derjenigen Behörde, von welcher die- selbe erlassen ist, schriftlich oder zu Protokoll anzubringen.