306 Beschwerden gegen erlassene Strafandrohungen haben nur dann auf- schiebende Wirkung, wenn Solches in den betreffenden Verfügungen ausdrücklich bestimmt worden ist. 8 10. Die zwangsweise Beitreibung des Aufwands, welcher durch die auf Kosten der Ungehorsamen zur Ausführung gebrachten Maßregeln entstanden ist (6 6 Abs. 1), erfolgt in gleicher Weise wie die Beitreibung der verwirkten Geldstrafen nach Maßgabe des Gesetzes vom 10. August 1899 (Gesetzsammlung Bd. XXIII S. 202 ff.). Die Vollstreckung der Haftstrafen erfolgt auf das mit den entsprechenden Bescheinigungen versehene Ersuchen der zuständigen Behörde durch die zuständigen Amtsgerichte. Die Kosten der Haftvollstreckung fallen, wenn sie uneinbringlich sind, der Kasse derjenigen Behörde zur Last, welche die Strafandrohung er- lassen hatte. E 11. Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. Februar 1902 in Kraft. Das Gesetz vom 8. Juni 1864, die Polizeistrafgewalt betreffend, ist von dem gleichen Zeitpunkte ab aufgehoben. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen Insiegel. Schloß Osterstein, den 7. Januar 1902. Im Namen Seiner Durchlaucht des Fülrsten: C. S.) Heinrich XXVII., Erbprinz. Engelhardt. v. Hinüber. K. Graesel.