363 Gesetzsammlung für das Firstenthum Reuß jüngerer Linie. Ko. 628. Inhalt: Acrordnung vom 10. September 1002, betressend den Gewerbebetrieb der Perionen, die fremde Rechksangelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmende Geschäfte besorgen, oder die über Aermögensverhältuisse oder persönliche Angelegenheiten Auslunit ertheilen. Verordnung vom 10. September 1902, betreffend den Gewerbebetrieb der Personen, die fremde Rechtsangelegen- helten und bei LSehörden wahrzunehmende Geschäfte besorgen, oder die über Vermögensverhältnisse oder persönliche Angelegenheiten Auskunft ertheilen. Auf Grund des § 38 Abs. 1 der Gewerbeordnung wird Folgendes bestimmt: 1. Wer fremde Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmende Geschäfte, insbesondere die Abfassung darauf sich beziehender schriftlicher Aufsätze gewerbsmäßig besorgt (§ 35 Abs. 3 der Gewerbeordnung), ist verpflichtet, ein Geschäftsbuch nach dem beigefügten Formular A sowic ein Geld= und Urkundenbuch nach dem beigefügten Formular B zu führen. Ausgegeben am 17. Seplember 1902.