3 3) Minisierialbekaummachung, einen zwischen den Staaten des deutschen Zoll- und Handeld-Vereins 2c. und dem Koiserreich Chin abgeschlossenen Freundschafts-, Handels= und Schifffabris-Vertrag detr., vom 1. Juni 1863. « Ein zwischen den zum deutschen Zoll, und Handelsverein verbundenen Staaten, den Großherzogthümern Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg= Strelitz, sowie den Han- sestädten Lübeck, Bremen und Hamburg einerseits und dem Kaiserreich China anderer- seits zu Tientsin am 2. September 1861 durch Bevollmächtigte abgeschlossener Freund- schafts-, Handels= und Schifffahrts-Vertrag wird, nachdem derselbe gegenseilig ratisicir! worden, und seit der am 14. Jannar laufenden Jahres erfolgten Auswechselung der Natifkationen bereits in Kraft getreten ist, nebst den dabei vereinbarten besonderen Han- delsbestimmungen in der nachsiehend abgedruckten deutschen Ueberseung hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnih gebracht, daß der dazu gehörige Zolltarif auf der Kanzlei des unterzeichneten Ministeriums eingesehen werden kann. Gera, am 4. Juni 1863. Fürstlich Reuß. Pl. Ministerium. . Harbou. Münch. Freundschafts., Handels- und Schifffahrts-Vertrag zwischen den Staaten des Deutschen Joll, und Handels.-Vereins, den Großberzogthlmern Mecklenburg.Schwerin und Mecklenburg.Strelitz, sowie den Hansestädten Lübeck, Bremen und Hamburg einerseits, und Cbina andererseito. Seine Majestä#t der König von Preußen, sowohl für Sich, als auch im Namen der übrigen Mitglieder des Deutschen Zoll. und Handels-Vereins, nämlich: der Krone Baiern, der Krone Sachsen, der Krone Hannover, der Krone Würt- kemberg, des Großherzogthums Baden, des Kurfürstenthums Hessen, des Groß- berzogthums Hessen, des Herzogihums Braunschweig, des Großherzogthums Ol- denburg, des Großherzogthums Luxemburg, des Großherzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Koburg und 1°