4 Gotha, des Herzogthums Nassau, der Fuͤrsienthümer Waldeck und Pyrmont, der Herzogthümer Anhalt-Dessau-Köthen und Anhalt-Bernburg, des Fürstenthums Lippe, der Fürtenthümer Schwarzburg-Rudolsiadt und Schwarzburg-Sonders- hausen, Reuß älterer und Reuß jüngerer Linie, der freien Stadt Frankfur, des Landgräflich Hesüschen Oberamts Meisenheim und Amtes Homburg, sowie: der Großherzogthümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelin, und die Senate der Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg einerseits und Seine Majestät der Kaiser von Chinn andererseits, von dem aufrichtigen Wunsche beseelt, freundschaftliche Beziehungen zwischen den vorge- dachten Staaten und China zu begründen, haben beschlossen, solche durch einen gegen. seitig vortheilhaften und den Unterhanen der Hohen vertragenden Mächte nühlichen Freundschafts und Handels-Vertrag zu befestigen. Zu dem Ende haben zu Ihren Be- vollmächtigten ernannt: Seine Majestät der König von Preußen den Kammerherru Friedrich Albrecht Grasen zu Eulenburg, Allerhöchstihren Außerordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten Minister, Riner des Nothen Adler-Ordens dritter Klasse mit der Schleife, Rinner des Johanniter-Ordens u. f. w. und Seine Majestät der Kaiser von China Tschong-luen, afüistirendes Mitglied des Ministeriums der Auswäriigen Angelegen- heiten in Peking, General. Direktor der öffemlichen Vorrälhe, und Kaiserlichen Kommissarius, Tschong. hu, Ehren-Unter-Staats. Sekretair, Oberausseher der drei Häfen des Nol- dens und beigeordneten Kaiserlichen Kommissarius, welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt, und solche in guter und gehöriger Fo#rm befunden haben, über nachstehende Artikel übereingrkommen sind: Artikel 1. Zwischen den contrahirenden Staaten soll dauernder Friede und unwandelbare Freundschaft bestehen. Die Unterthanen derselben sollen in den beiderseitigen Staaten vollen Schuß für Person und Eigenthum genießen.